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Corona-Ermächtigungsgesetze

Ein Beitrag von Schweizerzeit

Der weitherum geschätzte ehemalige Rechtsprofessor Karl Spühler bezeichnet das Covid-Gesetz kurz und bündig als «verfassungswidrig». Und der bekannte Professor Niggli vergleicht das Epidemiegesetz gar mit dem Ermächtigungsgesetz der Nazis.


Mit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, offiziell das «Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich», ging die gesetzgebende Gewalt de facto vollständig an Adolf Hitler über.


Wenn nun ein Dr. iur., Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie, diese Parallele zu Teilen der Covid-Gesetzgebung zieht, wie er das in einem aktuellen Beitrag gemacht hat, so muss uns das zu denken geben. Die Schweizerzeit hat deshalb das Covid-19-Gesetz und das Epidemiegesetz EpG unter die Lupe genommen.


Unbegrenzt


Das Covid-19-Gesetz gestattet es, den demokratischen Weg via Parlament und Referendum zu umgehen. Es gibt der Exekutive umfassende Vollmachten, ja das ausgebaute Vollmachtenregime der Exekutive soll unbegrenzt, in fast jeder Lage gelten, obwohl das nur mit einer Änderung der Bundesverfassung möglich wäre. Zudem wäre der Bundesrat eigentlich nicht befugt, unter Berufung auf die so genannte «besondere Lage» zeitlich unbefristet in eigener Kompetenz Massnahmen anzuordnen. Die «besondere Lage» gilt aber bereits seit Mitte Juni 2020 und wurde per 26. Juni 2021 gar weiterhin unbefristet in Kraft gesetzt!


Antiföderalistisch


Für die Annahme einer «besonderen Lage» – welche dem Bund das Recht zu Massnahmen gegenüber der Bevölkerung wie Impfpflichten verleiht – gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Epidemiegesetzes (EpG) genügt jede mögliche Gesundheitsgefährdung. Dabei ist nicht erforderlich, dass die ordentlichen Vollzugsorgane – sprich die Kantone – nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Somit kann der Bund die Kantone entmachten, wann immer die WHO irgendwo in der Welt eine gesundheitliche Notlage von internationaler Bedeutung feststellt. Inklusive Vollmachtenregime.


Verfassungswidrig


Die zwangsweise Durchsetzung einer allgemeinen «Impfpflicht» wird durch das EpG explizit ausgeschlossen. In der Botschaft des Bundesrates dazu wurde zwar beteuert, dass ein Impfzwang ausgeschlossen sei. Um sein Ziel einer möglichst hohen Durchimpfung der breiten Bevölkerung zu erreichen, schuf er aber den indirekten Impfzwang. Wer sich nicht zertifizieren lässt, wird seit Mitte September vom sozialen Leben vollständig ausgeschlossen.

Dieser indirekte Impfzwang ist nach Professor Spühler und allen verfassungstreuen Rechtsgelehrten klar verfassungswidrig.


Ermächtigend


Die unzähligen Verordnungen des Bundesrates und das Covid-19-Gesetz verstärken noch die extremen Machtbefugnisse, welche das Epidemiegesetz der Exekutive verleiht. Professor Niggli erkennt in der Generalklausel von Art. 7 EpG («Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen») eine Parallele zum Ermächtigungsgesetz der Nazis.


Auch wenn einem Vergleiche mit dem Deutschland der dreissiger Jahre nicht behagen und man diese ablehnt, so muss man immerhin erkennen, dass das Parlament wie damals in einer tatsächlichen oder vermeintliche Krise der Exekutive zu viel Macht verlieh.


Das Volk hat nun die Möglichkeit, zumindest einen Teil dieser Machtverschiebung rückgängig zu machen. Ich stimme deshalb im November Nein zur Änderung des Covid-19-Gesetzes.



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